Als registriertes Zahlungsinstitut hat die Novalnet – wie auch Banken – eine Vielzahl aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu beachten und zu erfüllen, so z. B. in Hinblick auf Geldwäscheprävention, Datenschutz, Risikomanagement, interne Revision, Organisation u. v. m. Die Novalnet wird dahingehend regelmäßig von Wirtschaftsprüfern, der Deutschen Bundesbank und der BaFin überprüft. Darüber hinaus hinterlegt die Novalnet die entgegengenommenen Geldbeträge auf insolvenzfeste sogenannte offene Treuhandsammelkonten. Die Gelder sind somit u. a. vor einer Insolvenz des Zahlungsinstituts geschützt. Kreditinstitute können an diesen Geldern auch keinerlei Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Pfandrechte geltend machen. Sicherheit steht somit an erster Stelle!
Durch ihre Erlaubnisse als zugelassenes Zahlungsinstitut ist die Novalnet auch aufsichtsrechtlich in der Lage, zusätzlich zur technischen Verarbeitung und Weiterleitung der Zahlungstransaktionen den kompletten Zahlungsfluss bis hin zur Auszahlung für die Händler zu übernehmen.
1. Lastschriftgeschäft mit Kreditgewährung: die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften mit Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG
2. Lastschriftgeschäft ohne Kreditgewährung: die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften ohne Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a) ZAG
3. Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung: die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments mit Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. b) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG
4. Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung: die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments ohne Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. b) ZAG
5. Überweisungsgeschäft mit Kreditgewährung: die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen mit Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. c) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG
6. Überweisungsgeschäft ohne Kreditgewährung: die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen ohne Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. c) ZAG
7. Akquisitionsgeschäft: die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG
8. Finanztransfergeschäft: die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG
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